Häufige Fragen zur Regulierung von Ladestationen in der Schweiz
Beim Laden von Elektrofahrzeugen stellen sich Fragen zur Messsicherheit der verwendeten Messmittel und zum Schweizer Metrologierecht im Bereich Elektromobilität. Das METAS hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema zusammengestellt.
Folgendes FAQ bietet einen kompakten Überblick zu den häufigsten Fragen rund um das Laden von Elektrofahrzeugen aus Sicht des Schweizer Messwesens. Das FAQ wird regelmässig aktualisiert.
Stand: 21. April 2026
FAQ
Die Informationen zur Elektromobilität werden auf der Website des METAS publiziert.
www.metas.admin.ch → Gesetzliches Messwesen → Elektromobilität
Alle Elektrizitätszähler und gegebenenfalls vorgeschaltete Messwandler, die zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung der Elektrizität in Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie verwendet werden, fallen unter den Geltungsbereich EMmV, sofern nicht Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 EMmV anwendbar sind.
Elektrizitätszähler und gegebenenfalls vorgeschaltete Messwandler an Ladestationen, die zur Verrechnung der Elektrizität für Energiebezügerinnen und Energiebezüger verwendet werden, können somit unter den Geltungsbereich der EMmV fallen.
Derzeit unterstehen Elektrizitätszähler an Ladestationen, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden verwendet werden, nicht der EMmV (Artikel 2 Absatz 2).
Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden sind Kunden, die die Ladestation wie eine öffentliche Tankstelle für Benzin, Diesel oder Erdgas benutzen.
Das METAS versteht unter einer Ladestation eine Vorrichtung zum Laden von Elektrofahrzeugen, auch Ladesäule genannt. Die Begriffe des Metrologierechts sind funktional definiert. Insbesondere die Gehäuseform oder das Vorhandensein zusätzlicher Funktionen (z. B. zur Laststeuerung) sind nicht relevant.
Ja. Gemäss den Begriffsbestimmungen der EMmV liegt eine kontinuierliche Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis vor (Art. 3 Buchstabe a).
Falls die gemessene Wirkenergie als Grundlage für den zu entrichtenden Preis dient, dann muss der Elektrizitätszähler in der Ladestation zum Gewährleisten der Messsicherheit die Anforderungen der EU-Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) und damit der EMmV erfüllen.
Häufig wird die Ladestation direkt am Zähler des Energiebezügers wie ein zusätzlicher Verbraucher des Haushalts angeschlossen. Die elektrische Energie für den Ladevorgang wird über den Zähler abgerechnet. Eine allfällige Messfunktion der Ladestation wird nicht zur Verrechnung verwendet und muss daher die Anforderungen der EMmV nicht erfüllen.
Im Rahmen des Messgesetzes und seinen Erlassen ist der Begriff «Ladesäule» oder «Ladestation» nicht definiert. In der aktuellen Fassung der EMmV wird der Begriff «Ladestation» verwendet (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Damit muss der Elektrizitätszähler für Ladestationen, der zum Zwecke der Abrechnung der Energiemenge bspw. für Dauermieter oder für Eigentümer verwendet wird, die Anforderungen der EMmV resp. die Anforderungen der EU-Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) erfüllen.
Das gilt unabhängig davon, ob die Funktion der Wirkenergiemessung – oft in Kilowattstunden angegeben – in der Ladesäule integriert ist oder ob ein eingeständiger Wirkenergiezähler verwendet wird. Viele Hersteller bieten für solche Anwendungsfälle inzwischen Ladestationen mit integrierten MID-Zählern an, um die Installation zu vereinfachen.
Die Schweiz hat die in der MID harmonisierten Anforderungen an Elektrizitätszähler in nationales Recht umgesetzt grundsätzlich übernommen.
Somit gilt für den Wirkenergiezähler der Ladestation im Geltungsbereich der EMmV grundsätzlich die MID, wobei nicht zwischen Gleich- und Wechselstrom unterschieden wird. Die Zähler müssen für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sein (Anhang I Ziffer 7.2 MID, umgesetzt in nationales Recht durch Anhang 1 Ziffer 7.2 MessMV) und entsprechend eingesetzt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass Kabelverluste bis zur Eigentumsgrenze nicht verrechnet werden dürfen und dass den beteiligten Parteien das Messergebnis zugänglich gemacht werden muss. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Zähler ein LCD oder eine Schnittstelle zur Übertragung des Messergebnisses hat – das Messergebnis muss auch tatsächlich im eingebauten Zustand zugänglich sein. Somit ist sichergestellt, dass alle beteiligten Parteien dem Messergebnis vertrauen dürfen (siehe Ingress Anhang I MID, 1. Satz).
Im Jahr 2023 führte das METAS eine Konsultation der interessierten Kreise zu einer Revision der metrologierechtlichen Regelung von Ladestationen durch. Anschliessend wurde die Revision bis zu einer Änderung der Messgeräterichtlinie der EU (2014/32/EU, MID) sistiert. Die Änderung wurde inzwischen beschlossen und im März 2026 im Amtsblatt der EU publiziert (Richtlinie (EU) 2026/706). Das METAS analysiert derzeit die Auswirkungen auf das schweizerische Metrologierecht und wird auf seiner Website über das Ergebnis der Analyse und das weitere Vorgehen berichten: Elektromobilität.
Für Elektrizitätszähler an Ladestationen für Kurzzeitkundinnen und -kunden wird zur Umsetzung der metrologischen Anforderungen eine Übergangsfrist geplant.
Aus Sicht des Projektkonsortiums des EURAMET-TC-EM-Projekts Nr. 1539 («LegalEVcharge») ist keine Anpassung der Norm EN 50470-3 für Wirkverbrauchszähler nötig. CENELEC TC 13 arbeitet zusätzlich zu den Zählernormen EN 50470-3 und EN 50470-4 an einem Dokument für Versorgungseinrichtungen im Bereich der Elektromobilität (EN TS 50732). Dieses soll spezifische Aspekte der Verwendungen von Zähler in Ladesäulen behandeln.
Über die Anforderungen der Anzeige des gemessenen Ergebnisses nach der EU-Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) finden sich Hinweise im Dokument «Legal metrology framework and guidance for electric vehicle charging stations». Aus Sicht des METAS gibt es für die Sichtanzeige heute – neben einer physikalischen Anzeige im Elektrizitätszähler selbst – auch andere technische Möglichkeiten, um einen diskriminierungsfreien, transparenten und vertrauenswürdigen Zugang zu den Messergebnissen des Messmittels zu gewährleisten und damit die Anforderungen an die Anzeige des Ergebnisses gemäss MID zu erfüllen. Je nach Installationsort des Zählers kann ein diskriminierungsfreier Zugang der betroffenen Parteien durch eine klassische Hardware-Umsetzung mit einer physikalischen Anzeige im Elektrizitätszähler selbst nicht sichergestellt werden. Siehe Ziffer 5.5 «Display» in untenstehendem Dokument:
Das METAS ist für den Vollzug der messmittelspezifischen EJPD-Verordnungen zuständig. Die Regelungen der messmittelspezifischen EJPD-Verordnungen betreffen nur die technischen Anforderungen für Messmittel an das Inverkehrbringen, das Erhalten der Messbeständigkeit und die Pflichten bei der Verwendung dieser Messmittel.
Für Elektrizitätszähler und ggfs. vorgeschaltete Messwandler zum Zwecke der Verrechnung der Energie für Energiebezügerinnen oder Energiebezüger hat das EJPD die Verordnung über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV, SR 941.251) erlassen. Ein Elektrizitätszähler an oder in Ladestationen muss damit die Anforderungen der EMmV erfüllen, sofern die Energie, bei Ladestationen – oft in Kilowattstunden angegeben – als Grundlage für den zu entrichtenden Preis gilt. Das METAS stellt damit im Auftrag des EJPD für die Gesellschaft sicher, dass die Messsicherheit der Messmittel auf hohem Niveau für Betroffene gewährleistet ist.
Andere Vorschriften wie die Anzeige des Preises pro Kilowattstunde oder eine generelle Pflicht zur Verwendung von Messmitteln in bestimmten Anwendungsfällen werden von anderen Bundesstellen/Departementen erlassen. Die Vorschriften über die Messung der elektrischen Energie fallen bspw. in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, die Vorschriften über die Preisbekanntgabe in den Zuständigkeitsbereich des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO.
Bei der Anwendung eines Elektrizitätszählers an oder in der Ladestation im Einfamilienhaus stellt sich die Frage, ob hierfür wirklich ein Zähler an oder in der Ladestation selber zur Verrechnung verwendet wird, oder ob nicht im Hintergrund bereits ein Elektrizitätszähler zur Abrechnung des Strombedarfs arbeitet. Dies gilt insbesondere bei einer Installation einer Ladestation in der Garage eines Einfamilienhauses. Wenigstens einer dieser Elektrizitätszähler wird in der Regel für die Verrechnung verwendet werden. Dieser Zähler fällt in den Geltungsbereich der EMmV und muss deren Anforderungen erfüllen.
Eine Konstellation wie im Einfamilienhaus dürfte aufgrund des Lademanagements in Mehrfamilienhäusern vermutlich weniger vorkommen, sodass hier wohl mehrheitlich eine einzelne Messung des Energieverbrauches durch einen Elektrizitätszähler an oder in der Ladestation am Parkplatz zur Verrechnung verwendet wird. Das ist auch wichtig, wenn zusätzlich eine Steckdose für weitere elektrische Verbraucher installiert wird oder eine solche direkt an der Ladestation verfügbar ist. Dieser zur Verrechnung verwendete Zähler fällt in den Geltungsbereich der EMmV und muss deren Anforderungen erfüllen.
Das METAS ist im Rahmen der Abrechnung der Ladeenergie nur für die verwendeten Messmittel zuständig, nicht aber für die Vorschriften, ob Elektrizitätszähler an oder in Ladestationen zur Verrechnung verwendet werden sollen, welchen Funktionsumfang diese Messmittel haben müssen und wie die Abrechnungsmodalitäten ausgestaltet werden. Bei Messmitteln für Ladestationen liegt die Vorschrift zur Verwendung von Elektrizitätszählern und deren Funktionsumfang sowie Abrechnung der Elektrizität in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Energie BFE oder der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom.
Falls Elektrizitätszähler zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung von Elektrizität in Privathaushalten, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden, dann müssen sie die Anforderungen der EMmV erfüllen, sofern sie im Geltungsbereich der EMmV verwendet werden. Die staatlichen Vorschriften stellen ein hohes Niveau an die Messsicherheit der verwendeten Zähler sicher, damit Betroffene – also sowohl das Versorgungsunternehmen als auch die Kundinnen und Kunden – den Messergebnissen vertrauen können.
Die Ausnahmen für Elektrizitätszähler, die nicht die Anforderungen der EMmV erfüllen müssen, sind in Artikel 2 Absatz 2 EMmV aufgeführt.
Falls ein Elektrizitätszähler, auch als integrierte Funktionalität, zur kontinuierlichen Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis nicht über die notwendige Konformitätserklärung des Herstellers verfügt, dann muss dieser auf Antrag des Herstellers auf das Einhalten der Anforderungen der Richtlinie über Messmittel 2014/32/EU (MID) konformitätsbewertet werden. Der Zähler und die damit verbundene Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck – im vorliegenden Fall in einer Ladestation – kann vom Hersteller oder von einer berechtigten Vertreterin bei einer von der EU benannten Stelle für Messmittel beantragt werden. Diese Stelle prüft dann, ob die Zähler die wesentlichen und die technischen Anforderungen der MID einhalten, sodass der Hersteller die entsprechende Konformitätserklärung ausstellen kann und den Zähler entsprechend den Vorschriften kennzeichnen darf.
Die Kennzeichnung ist am Konformitätskennzeichen CE und dem Metrologiekennzeichen M sowie den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Kennzeichen angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck, erkennbar (siehe Bild mit Beispielnummer der Konformitätsbewertungsstelle 1259 METAS-Cert):

Links für benannte Stellen:
EUROPA - European Commission - Growth - Regulatory policy - NANDO.
Das METAS verfügt ebenfalls über eine benannte Stelle (Nr. 1259, Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert), die solche Konformitätsbewertungen vornimmt (mit Gültigkeit für alle Mitgliedstaaten der EU und des EWR).
Ohne Konformitätserklärung des Herstellers zur MID ist der Zähler nicht konform zu den Vorschriften des Messgesetzes. Falls der Anzeigewert die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt, dann muss der Zähler über eine Konformitätserklärung zum Einhalten der EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID) verfügen. Durch die MID-Konformitätsbewertung wird sichergestellt, dass das Messmittel die wesentlichen Anforderungen an Fehlergrenzen, den Schutz vor Verfälschung, Einfluss von Störgrössen etc. einhält und somit die zur Verrechnung nötige Messsicherheit aufweist. Die Herstellerin erklärt mit der Konformitätserklärung zur MID unter alleiniger Verantwortung, dass das hergestellte Messmittel diese Anforderungen erfüllt. Ohne MID-Konformitätserklärung ist das Erfüllen der wesentlichen Anforderungen an Messmittel und damit deren korrekten Anzeigewerte weder von der Herstellerin noch von der Händlerin gewährleistet (Anhang 1 MessMV).
Siehe auch Antworten zu den Fragen 16, 17 und 21.
Die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (im folgenden «MID») harmonisiert die technischen Vorschriften an Messmittel wie Elektrizitätszähler in der EU sowie durch die bilateralen Verträge auch in der Schweiz.
Die MID legt in Anhang V Begriffsbestimmungen fest: «Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.». Diese Definition wurde in der Schweiz in Artikel 3 der Verordnung des EJPD über elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) als «Messmittel zur kontinuierlichen Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis» grundsätzlich so übernommen (CH-Umsetzung der MID in nationales Recht). Elektrizitätszähler können somit in den bekannten klassischen Gehäusebauformen oder als ein in der Elektronik integriertes Messmittel bspw. in einer Wallbox für E-Ladestationen realisiert werden – also ähnlich wie das zertifizierte 5G Funkmodul in einem Handy, in einem Laptop oder in anderen Consumerprodukten verbaut sein kann.
Falls das Messergebnis – oft in Kilowattstunden angegeben – eines solchen Elektrizitätszählers als Grundlage für den zu zahlenden Preis dient, dann können die technischen Anforderungen an den Elektrizitätszähler der Ladestation unter die Bestimmungen der MID fallen. Die MID definiert dazu die Vorgaben über wesentliche Anforderungen und Eignung an die Messmittel wie bspw. die Elektrizitätszähler. Zur konformen Umsetzung der metrologischen Anforderungen an Ladestationen mit der MID gibt es einige hilfreiche Guidelines mit diskriminierungsfreien Lösungen für die Sichtanzeige des Messergebnisses und für nachvollziehbare Geschäftsvorgänge mittels elektronischem Belegdruck:
Legal metrology framework and guidance for electric vehicle charging stations
LegalEVcharge: Analysis of the legal framework
PDF672.40 kB28. September 2021
OIML Bulletin 2/2022 Artikel über das Laden von Elektrofahrzeugen
Artikel der internationalen Organisation über das gesetzliche Messwesen OIML über das Metrologierecht im Bereich Elektromobilität
PDF10.50 MB24. Juli 2026
Das ist richtig. Die Herstellerin erklärt die Konformität des Zählers zur MID. Falls die Zählerfunktion vollständig in der Ladesteuerung der Ladestation integriert ist, dann müsste die ganze Ladestation als Elektrizitätszähler im Sinne der MID zertifiziert werden. Eine solche Integration hat Vor- und Nachteile, bspw. ist die Prüfbarkeit eines genormten, herkömmlichen (bspw. TH 35 Hutschienenzähler) Zählergehäuses einfacher realisierbar als bei einer Ladestation mit integrierter Zählerfunktion, die je nach Hersteller völlig unterschiedlichen Bauformen haben.
Zudem befänden sich nicht nur metrologisch relevante Teile unterhalb der Gehäusesiegel (Anhang I – wesentliche Anforderung von Ziffer 8 nach MID), sodass bei jedem Eingriff oder Reparatur der Ladestation durch Brechen der nun eichrelevanten Siegel in vielen Ländern der EU und auch in der Schweiz eine Nacheichung erforderlich wäre. Häufig ist es nicht zu empfehlen, die ganze Ladestation als ein Zähler nach MID zertifizieren zu lassen, weil somit die Ladestation unnötig eingeschränkt wird. Vermieden werden kann dies dadurch, dass ein Zähler, der bereits nach MID konformitätsbewertet wurde und für die vorhergesehene Anwendung geeignet ist, in der Ladestation modular verbaut wird (bspw. TH 35 Hutschienenzähler). Die Entscheidung für die eine oder andere Variante ist eine kommerzielle, die auch von der Wahrscheinlichkeit von Reparaturen und dem Preis der Ladestation abhängt. Bezüglich der Sichtanzeige der gemessenen Werte kann die Antwort zu Frage 10 nützlich sein.
Es wäre möglicherweise geeigneter, die Ladestation nach den Vorgaben von NordCharge zertifizieren zu lassen, sodass der Ladestationenbetreiber seine Investition schützen kann, indem er einen für Verrechnungszwecke geeigneten (MID) Elektrizitätszähler verwendet und vom Ladestationen-Hersteller ausserdem bestätigt bekommt, dass dieser Zähler richtig dimensioniert und verbaut ist.
Das METAS ist bei den gesetzlich geregelten Messmitteln nur für die Anwendung der technischen Vorschriften der MID bzw. der Umsetzung in das Schweizer Recht zuständig, die sich lediglich auf das Messmittel selbst beziehen – analog wie das Strassenverkehrsamt nur für die technische Prüfung der Fahrzeuge zuständig ist. Der Erlass von Vorschriften über die Preisbildung, insbesondere eine obligatorisch energieabhängige Preisbildung beim Kauf oder Verkauf von elektrischer Energie, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des METAS. Im Bereich der Energie liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Energie BFE oder der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom und für die Bekanntgabe von Preisen von gelieferten Mengen für den Direktverkauf beim Staatsekretariat für Wirtschaft SECO.
Zusammenfassend kann geschrieben werden, dass, falls über den verbauten Zähler Energie abgerechnet und verkauft wird, der Zähler in der Schweiz mindestens die Anforderungen der MID – auch bezüglich der Anforderungen an die Konformitätsbewertung und -erklärung – erfüllen und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein muss (siehe MID; Anhang I – Wesentliche Anforderungen – Ziffer 7 Eignung bzw., im Schweizer Recht, Messmittelverordnung SR 941.210 Anhang 1 «Grundlegende Anforderungen an die Messmittel» Ziffer 7).
Damit ein Zähler MID-konform ist, muss die Bauart und die Herstellung des Zählers durch eine unabhängige benannte Stelle der EU (bspw. durch METAS-Cert) auf die Konformität zur MID bewertet und bescheinigt werden. Der von der benannten Stelle durchgeführte Prozess nennt sich Zertifizierung. Die Herstellerin muss bei einer erfolgreichen Zertifizierung für das Inverkehrbringen der Messmittel für jedes einzelne Messmittel eine Konformitätserklärung zur Richtlinie 2014/32/EU(MID) ausstellen.
In der Praxis werden die Begriffe oft verwechselt. Wichtig ist, dass die rechtlich verantwortliche Verwenderin des Zählers auf das Vorhandensein einer Konformitätserklärung des Herstellers zur Richtlinie 2014/32/EU achtet und der Zähler über die nach MID notwendigen Aufschriften verfügt.
(Siehe auch die Antwort zur Frage 16.)
Die Anforderungen der EMmV sind mit denen der MID harmonisiert. Sie gelten ohne Unterscheidung zwischen Gleich- und Wechselstrom.
Aus Sicht des METAS muss für Dauerkunden nur derjenige Zähler der Ladestation die Anforderungen der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) erfüllen, der als Grundlage für den zu entrichtenden Preis dient. In Ihrem Fall scheint dies der an jeder Ladestation zusätzlich vorgeschaltete Zähler zu sein, der am Parkplatz den tatsächlichen Strombezug für den jeweiligen Energiebezüger misst (damit auch inklusive Standby-Verbrauch der Ladestation und allfällige zusätzliche Verbraucher / installierte Steckdosen am Parkplatz des Energiebezügers).
In einer solchen Konstellation muss eine in der Ladestation möglicherweise vorhandene Zählerfunktion der Wirkenergie (oft in Kilowattstunden), die damit nur zur Information dient, die (technischen) Anforderungen der EMmV nicht erfüllen. Die erforderliche Messsicherheit der abrechnungsrelevanten Messergebnisse gegenüber dem jeweiligen Energiebezüger – zum Zwecke des Verbraucherschutzes und fairen Handels gegenüber den Energiebezügern – wird in dieser Konstellation bereits durch den der Ladestation vorgeschalteten und gültig geeichten Zähler sichergestellt.
Eine Abrechnung der elektrischen Energie über einen nicht EMmV-konformen Zähler der Ladestation ist somit gegenüber dem Energiebezüger nicht zulässig, auch wenn ein vorgeschalteter Eingangs-Elektrizitätszähler vor der Unterverteilung der Elektrizität auf die jeweiligen Ladestationen den Anforderungen der EMmV entspricht.
(Siehe auch Antworten zu den Fragen 16, 17, 21.)
Wie im FAQ zu Frage 17 beantwortet wurde, darf rechtlich formal der Anzeigewert der Wirkenergie ohne MID-Zertifizierung der Zählerfunktion der Ladestation für Dauerkunden nicht verwendet werden. In der Praxis gibt es heute zahlreiche solcher Installationen, die nicht über die notwendige MID-Zertifizierung zur Messung der elektrischen Energie in einem Stromkreis verfügen.
Im Rahmen der Teilrevision der EMmV wird das METAS auch Übergangsbestimmungen vorschlagen, welche die Messmittel in Ladestationen betreffen. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die Änderung der EMmV ihre Wirkung zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und das fairen Wettbewerbs zwischen Anbietern mit der Zeit entfalten kann, ohne dass bereits getätigte Investitionen in Ladestationen für Elektrofahrzeuge wertlos werden.
Die Verwendung eines MID-konformen Zählers bringt übrigens sowohl dem Energiebezüger als auch dem Ladestationenbetreiber wesentliche Vorteile. Mit der Konformitätserklärung zur MID übernimmt der Wirtschaftsakteur (Herstellerin, Händler, Importeure) einige Pflichten, die Ihnen für grosse Beschaffungsprojekte einen gewissen Investitionsschutz und eine Risikominderung bieten (MID-Kapitel 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure oder Messmittelverordnung Anhang 3). Zur zuverlässigen Messung der Wirkenergie muss zudem der konformitätsbewertete Zähler die wesentlichen Anforderungen (MID Anhang I oder Messmittelverordnung Anhang 1) und die messmittelspezifischen Anforderungen der MID (Anhang V MI-003 oder EMmV Anhang 1) erfüllen. Nur solche Zähler verfügen somit über die nötige Messsicherheit bei der Ermittlung von Messgrössen im Interesse der Redlichkeit in Handel und Geschäftsverkehr (Messmittelverordnung Artikel 1).
Aus Sicht des METAS ist es deshalb sehr sinnvoll, bei Beschaffungsprojekten schon jetzt möglichst auf Ladestationen zu setzen, die für den Zähler an der Ladestation eine MID-Konformitätserklärung vorweisen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ladestation für Kurz- oder Langzeitkunden bestimmt ist, solange der Messwert zur Verrechnung herangezogen werden soll. Wie der Zähler konform zur MID in Ladestationen integriert werden kann, wird im Leitfaden «Legal metrology framework and guidance for electric vehicle charging stations» beschrieben:
In diesem Leitfaden sind unter Kapitel 6.10 auch Übergangsbestimmungen zur Einführung metrologischer Anforderungen beschrieben. Daraus kann entnommen werden, wie lange beispielsweise Zähler an Ladestationen ohne das Einhalten von metrologischen Rechtsvorschriften noch verkauft, installiert und verwendet werden können. Ob die künftigen Bestimmungen der EMmV diesen Vorschlägen genau entsprechen werden, ist gegenwärtig noch offen. Die definitive Regelung in der Schweiz wird dann feststehen, wenn die Verordnungsrevision amtlich publiziert ist.
Im Jahr 2023 führte das METAS eine Konsultation der interessierten Kreise zu einer Revision der metrologierechtlichen Regelung von Ladestationen durch. Die Unterlagen zu dieser Konsultation sind auf der Website des METAS für Elektromobilität öffentlich zugänglich. Anschliessend wurde die Revision bis zu einer Änderung der Messgeräterichtlinie der EU (2014/32/EU, MID) sistiert. Die Änderung wurde inzwischen beschlossen und im März 2026 im Amtsblatt der EU publiziert (Richtlinie (EU) 2026/706). Das METAS analysiert derzeit die Auswirkungen auf das schweizerische
Metrologierecht und wird auf seiner Website über das Ergebnis der Analyse und das weitere Vorgehen berichten.