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Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

Der Verkauf von Waren in Fertigpackungen und im Offenverkauf muss grundsätzlich auf Grundlage der Nettomenge erfolgen. Diese Regelung der Mengenangabe durch die Mengenangabeverordnung schützt Konsumentinnen und Konsumenten und sorgt für fairen Handel.

Verkauf nach Nettomenge

Gemäss der Mengenangabeverordnung (MeAV, SR 941.204) müssen die Mengenangaben sowohl im Offenverkauf als auch auf Fertigpackungen als Nettomenge angegeben werden. Das Verpackungsmaterial wird also nicht mitgerechnet: Es zählt zum Taragewicht und wird vom Gesamtgewicht der Ware abgezogen, sodass nur die reine Ware verrechnet wird.

Fertigpackungen

Fertigpackungen sind vorverpackte Waren in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Kundschaft abgefüllt, abgemessen und verschlossen werden. Die darin enthaltene Warenmenge kann ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden. Fertigpackungen bestehen aus der Ware und ihrer individuellen Verpackung. Dazu gehören sowohl Lebensmittel als auch Nicht-Lebensmittel wie Reinigungsmittel, Kosmetika oder Schrauben.

Hersteller von Fertigpackungen sind gesetzlich verpflichtet, beim Verkauf das Nettogewicht der enthaltenen Waren anzugeben. Die Vorschriften sehen geringe, zulässige Minusabweichungen gegenüber der angegebenen Nennfüllmenge vor, da Abfüllverfahren naturgemäss gewissen Schwankungen unterliegen. Diese Toleranzgrenzen gewährleisten, dass die Verbraucher keine deutlich unterfüllten Fertigpackungen erhalten.

Arten von Fertigpackungen

  • Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
    Jede Packung enthält die gleiche Menge der Ware (z. B. 1 kg Spaghetti oder 250 g Butter).
  • Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (Zufallspackungen):
    Die enthaltene Menge variiert. Auf jeder Fertigpackung muss die spezifische Nennfüllmenge angegeben sein. Dies betrifft beispielsweise Waren wie Fleisch oder Käse, die in Verpackungen verkauft werden.

Offenverkauf

Beim Offenverkauf werden nicht vorverpackte Waren verkauft. Der Offenverkauf kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Offenverkauf in Selbstbedienung, bei dem die Kundschaft das Gewicht selbst abwiegt (beispielsweise beim Verkauf von Früchten und Gemüse)
  • Offenverkauf mit Bedienung, bei dem das Verkaufspersonal die Ware in Gegenwart der Konsumentin bzw. des Konsumenten abwiegt und verpackt (beispielsweise bei Metzgern oder Käsehändlern)

Im Offenverkauf sind Händlerinnen und Händler gesetzlich verpflichtet, den Preis einer Ware auf Grundlage des Nettogewichts zu bestimmen. Dafür werden in der Regel Waagen mit einer Tara-Funktion verwendet, die das Verpackungsgewicht durch das Betätigen einer Taste abzieht. Verpackungsmaterial (z. B. Schalen, Papier oder Folien) gehört zum Taragewicht und wird nicht zur Warenmenge gezählt.

Ausnahmen vom Nettoprinzip sind nur in gesetzlich definierten Fällen zulässig.

Zur Bestimmung der Warenmenge muss eine Waage verwendet werden, die für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist und die gesetzlichen Vorschriften zur Konformitätserklärung und Nacheichung erfüllt.

Vollzug der Mengenangabeverordnung

Der Vollzug der Mengenangabeverordnung liegt bei den Kantonen. Kantonale Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften im Messwesen eingehalten werden. Zu ihren Aufgaben gehören die Kontrolle der Fertigpackungen und das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften im Offenverkauf.

Das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS übt die Oberaufsicht der kantonalen Kontrollen aus.

Weitere Informationen

Kontakt

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS
Lindenweg 50
3003 Bern-Wabern

Während der Öffnungszeiten besteht eine barrierefreie Zufahrt zur Spedition.