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Kontrolle von Messmitteln

Das METAS und die kantonalen Vollzugsbehörden sind für die Kontrolle der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein eingesetzten, gesetzlich geregelten Messmittel zuständig. Dabei soll sichergestellt werden, dass Messmittel die nötige Messsicherheit und Qualität aufweisen sowie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Messmittel, die bereits in Verkehr sind und gesetzlichen Vorschriften unterliegen, werden kontrolliert, um korrekte Messungen sicherzustellen. Diese Kontrollen werden vom METAS und den kantonalen Eichämtern durchgeführt. Auf diese Weise wird zum Verbraucherschutz und fairen Handel sowie zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt beigetragen.

Gesetzlich geregelte Messmittel unterliegen einem dreistufigen Kontrollsystem, bestehend aus:

  • Marktüberwachung
  • Prüfung der Messbeständigkeit
  • Nachschau

Marktüberwachung von Messmitteln

Die Marktüberwachung stellt sicher, dass Messmittel, die in der Schweiz und in der EU auf den Markt gelangen, entsprechend den durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren, konform zu den gesetzlichen Vorschriften sind.

In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist das METAS verantwortlich für die Marktüberwachung von Messmitteln und setzt sie in Zusammenarbeit mit den kantonalen Eichämtern um. Diese Vollzugsbehörden kontrollieren, ob Hersteller, Importeure und andere Inverkehrbringer die geltenden Vorgaben einhalten und prüfen, sowohl in der Schweiz hergestellte als auch aus der EU oder Drittstaaten importierte, Messmittel.

Die Marktüberwachung erfolgt in Form von Stichproben oder aufgrund begründeter Hinweise, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht.

Prüfung der Messbeständigkeit

Während der gesamten Einsatzdauer prüfen die zuständigen Vollzugsorgane (METAS und kantonale Eichämter) regelmässig, ob die Messmittel ihre messtechnischen Eigenschaften beibehalten.

Die möglichen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln sind in Anhang 7 der Messmittelverordnung (MessMV, SR 941.210) geregelt. Die messmittelspezifischen Verordnungen des EJPD konkretisieren, welche Prüfverfahren bei den einzelnen Messmittelkategorien angewendet werden können und in welchen Intervallen diese stattfinden.

Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sorgen unter anderem dafür,

  • dass korrekte Messergebnisse angezeigt und verrechnet werden, beispielsweise beim Messen von Elektrizität, Brenngasmengen und thermischer Energie. Die Energiebezügerinnen und Energiebezüger sollen sich auf die verrechneten Messergebnisse verlassen können
  • dass die auf der Verpackung deklarierte Menge einer Ware tatsächlich enthalten ist
  • dass die bei der Prüfung verwendeten Normale auf die SI-Einheiten rückführbar sind
  • dass Messdaten mit hoher Qualität vorliegen und dauerhaft verfügbar sind

Die Nacheichung ist das am meisten vorgeschriebene Verfahren, um die Messbeständigkeit der Messmittel zu prüfen. Genügt ein Messmittel den gesetzlichen Anforderungen, bestätigt die jeweils zuständige Vollzugsbehörde dies mit einer roten Eichmarke.

Alternativ kann die verantwortliche Verwenderin ein Kontrollregister führen, in dem der Status der Eichung einsehbar ist.

Ein weiteres Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit ist das statistische Prüfverfahren. Die zuständige Stelle überprüft, ob Zustand und messtechnische Eigenschaften eines hinreichend grossen Loses von Messmitteln gleicher Bauart den Vorschriften entsprechen. Diese geprüften Messmittel weisen keine (roten) Eichmarken auf.

Nachschau bei Verwendern von Messmitteln

Die Nachschau von Messmitteln ist eine Kontrolle bei der Verwenderin des Messmittels. Dabei prüfen die Vollzugsorgane in unregelmässigen Zeitabständen,

  • ob das Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist und ob es rechtmässig verwendet wird
  • ob das Messmittel die vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen und gegebenenfalls Eichzeichen aufweist
  • ob die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zeitgerecht durchgeführt wurden