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Inverkehrbringen von Messmitteln

Das Inverkehrbringen gesetzlich geregelter Messmittel erfolgt über ein Konformitätsbewertungsverfahren oder eine nationale Zulassung und Ersteichung. Die anwendbaren Verfahren sind in den messmittelspezifischen Verordnungen des EJPD festgelegt.

Verfahren zum Inverkehrbringen von Messmitteln

Es gibt zwei Wege, um gesetzlich geregelte Messmittel in Verkehr zu bringen:

  • ein Konformitätsbewertungsverfahren
  • eine nationale Zulassung und Ersteichung

Welche Variante angewendet wird, bestimmen die messmittelspezifischen Verordnungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), die Sie auf der Seite «Gesetzlich geregelte Messmittel» finden.

Konformitätsbewertungsverfahren

Beim Konformitätsbewertungsverfahren beauftragt der Hersteller eines Messmittels eine bezeichnete Stelle. Diese prüft, ob ein Messmittel oder dessen Herstellung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Nach erfolgreicher Bewertung stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus.

Konforme Messmittel erkennen Sie an der CE-, CH- oder UKCA-Kennzeichnung in Kombination mit dem Metrologiekennzeichen «M». Auf einem Gerät können sich eine oder mehrere der folgenden Kennzeichnungen befinden:

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz

Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen gemäss Anhang 2 der Messmittelverordnung (MessMV, SR 941.210) erfüllen. Ihre Bezeichnung erfolgt gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung sowie das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

Bei Messmitteln, die unter die Messgeräterichtlinie (2014/32/EU) oder die Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen (2014/31/EU) fallen, muss die Konformitätsbewertungsstelle zusätzlich von der EU-Kommission benannt sein.

METAS-Cert erfüllt diese Anforderungen und ist die von der Schweiz, EU und UK anerkannte Konformitätsstelle des METAS.

Zulassung und Ersteichung

Gewisse Messmittel bedürfen einer nationalen Zulassung und Ersteichung. Diese hoheitlichen Tätigkeiten übernehmen ausschliesslich:

Messmittel mit nationaler Zulassung erkennen Sie am stilisierten «S» auf dem Typenschild. Die erfolgreiche Ersteichung wird mit einer Eichmarke bestätigt.

Weitere Informationen

Gesetzlich geregelte Messmittel

Gesetzlich geregelte Messmittel unterliegen strengen Anforderungen zur Sicherstellung zuverlässiger Ergebnisse. Hier erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlich geregelten Messmittel und deren rechtliche Grundlagen.

METAS-Cert – Konformitätsbewertung und Zertifizierung für Messmittel in der Schweiz

METAS-Cert ist die von der Schweiz, EU und UK anerkannte Konformitätsbewertungsstelle des METAS. Wir prüfen, zertifizieren und inspizieren Messmittel sowie intelligente Messsysteme nach gesetzlichen Vorgaben, Normen und Kundenanforderungen.

Dienstleistung

Eichung

Unsere Eichungen stellen sicher, dass eichpflichtige Messmittel gesetzeskonform, zuverlässig und korrekt messen. Sie gewährleisten Rechtssicherheit und genaue Messergebnisse bei der Anwendung im geschäftlichen und amtlichen Verkehr in der Schweiz.

Dienstleistung

Konformitätsbewertung von Messmitteln

Konformitätsbewertungen von Messmitteln durch die Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert sichern das gesetzeskonforme Inverkehrbringen und die internationale Anerkennung Ihrer Messmittel. Sie sind in der Schweiz und der EU Voraussetzung für den Marktzugang vieler Messmittel.

Dienstleistung

Nationale Zulassung für Messmittel in der Schweiz

Die nationale Zulassung gestützt auf Artikel 16 der Messmittelverordnung (SR 941.210; MessMV) bestätigt die Einhaltung verbindlicher Anforderungen an Messmittel und ermöglicht so das gesetzeskonforme Inverkehrbringen Ihres Messmittels. Der Antrag für eine nationale Zulassung wird in der Regel durch den Hersteller oder den schweizerischen Distributor gestellt.