Inverkehrbringen von Messmitteln
Das Inverkehrbringen gesetzlich geregelter Messmittel erfolgt über ein Konformitätsbewertungsverfahren oder eine nationale Zulassung und Ersteichung. Die anwendbaren Verfahren sind in den messmittelspezifischen Verordnungen des EJPD festgelegt.
Verfahren zum Inverkehrbringen von Messmitteln
Es gibt zwei Wege, um gesetzlich geregelte Messmittel in Verkehr zu bringen:
- ein Konformitätsbewertungsverfahren
- eine nationale Zulassung und Ersteichung
Welche Variante angewendet wird, bestimmen die messmittelspezifischen Verordnungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), die Sie auf der Seite «Gesetzlich geregelte Messmittel» finden.
Konformitätsbewertungsverfahren
Beim Konformitätsbewertungsverfahren beauftragt der Hersteller eines Messmittels eine bezeichnete Stelle. Diese prüft, ob ein Messmittel oder dessen Herstellung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Nach erfolgreicher Bewertung stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus.
Konforme Messmittel erkennen Sie an der CE-, CH- oder UKCA-Kennzeichnung in Kombination mit dem Metrologiekennzeichen «M». Auf einem Gerät können sich eine oder mehrere der folgenden Kennzeichnungen befinden:
Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz
Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen gemäss Anhang 2 der Messmittelverordnung (MessMV, SR 941.210) erfüllen. Ihre Bezeichnung erfolgt gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung sowie das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.
Bei Messmitteln, die unter die Messgeräterichtlinie (2014/32/EU) oder die Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen (2014/31/EU) fallen, muss die Konformitätsbewertungsstelle zusätzlich von der EU-Kommission benannt sein.
METAS-Cert erfüllt diese Anforderungen und ist die von der Schweiz, EU und UK anerkannte Konformitätsstelle des METAS.
Zulassung und Ersteichung
Gewisse Messmittel bedürfen einer nationalen Zulassung und Ersteichung. Diese hoheitlichen Tätigkeiten übernehmen ausschliesslich:
- das METAS
- die zuständigen Vollzugsorgane (Eichämter und Eichstellen)
Messmittel mit nationaler Zulassung erkennen Sie am stilisierten «S» auf dem Typenschild. Die erfolgreiche Ersteichung wird mit einer Eichmarke bestätigt.





